Keine Haftung der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) bei Verletzung der Aufsichtspflicht

31.03.2023

Der Aufschrei im Fall Wirecard war groß, als der Finanzskandal publik wurde. Jahrelang galt Wirecard als aufstrebendes Vorzeigeunternehmen. Der gesamte Skandal baute sich über einen langen Zeitraum auf, jedoch ging am Ende alles sehr schnell. Der eingetretene Schaden beträgt Milliarden und natürlich wurde schnell nach potentiellen Haftungsgegnern gesucht.

Der Vorwurf wurde laut, dass der Schaden in dieser Dimension hätte vermieden werden können, wenn die BaFin ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen wäre. Also lag es nahe, die BaFin als Haftungsgegner in Anspruch zu nehmen.

Die Klage gegen die BaFin blieb jedoch ohne Erfolg. Auch wenn die BaFin ihre Aufsicht möglicherweise unzureichend wahrgenommen hat, führt dies zu keiner Haftung gegenüber privaten Anlegern. So wurde durch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 06.02.2023, 1 U 173/22 erneut betont, dass die BaFin ihre Aufgaben „allein im öffentlichen Interesse“ wahrnimmt. Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzungen der BaFin seien durch Gesetz (§ 4 Abs. 4 FinDAG) ausgeschlossen. Diese Vorschrift findet auf alle kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen, die Aufgaben und Befugnisse der BaFin vorsehen, Anwendung.

Somit bleibt den geschädigten Anlegern nichts anderes Übrig, als sich an die eigentlichen Verursacher sowie die Wirtschaftsprüfer zu halten. Der Strafprozess gegen den früheren Firmenchef Markus Braun hat vor kurzem begonnen, der ehemalige Asien-Vorstand Jan Marsalek ist allerdings untergetaucht. Ob geschädigte Anleger ihr Geld zumindest zum Teil über das Insolvenzverfahren zurückerhalten werden, ist fraglich.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier