Kosten der Mülltrennung sowie der Wartung von Rauchwarnmeldern sind umlagefähig

28.03.2023

Eine heiße Debatte zwischen Vermieter/Mieter wird häufig dadurch ausgelöst, welche Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden können.

Vorliegend musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen: Nach dem Formularmietvertrag der Parteien aus dem Jahr 2009 setzt sich die monatliche Miete aus der Nettokaltmiete sowie aus den Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten gemäß Anlage 4 „Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen“ zusammen. Danach werden u.a. die Kosten der Müllbeseitigung als umlegbare Betriebskosten vereinbart. Unter sonstigen Betriebskosten, die ebenfalls umlegbar sein sollen, sind u.a. „Müllabwurfanlagen“ erfasst.

Von der Vermieterin wurde dann im Laufe des Mietverhältnisses ein externer Dienstleister mit der Dienstleistung „Behältermanagement“ beauftragt, im Rahmen derer der Restmüll der Mieterschaft auf fehlerhafte Mülltrennung hin überprüft wird und soweit erforderlich, eine Nachsortierung per Hand erfolgt. Die angefallenen Kosten wurden von der Vermieterin umgelegt, der Mieter sah dies als ungerechtfertigt an und forderte eine entsprechende Rückzahlung.

Der BGH jedoch sah das Verhalten der Vermieterin als rechtens an. Bei den Kosten für das „Behältermanagement“ handele es sich um wirksam umgelegte „Kosten der Müllbeseitigung“. Die Aufzählung in § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung, auf welche im Mietvertrag Bezug genommen wurde, sei nur beispielhaft und nicht abschließend. Der Begriff „Müllabfuhr“ sei weit auszulegen und erfasse somit auch vorbereitende Tätigkeiten. Auch für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sah das Gericht keine Ansätze, BGH, Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21.

Des Weiteren bejahte der BGH, dass auch die Kosten der Wartung von Rauchwarnmeldern umlagefähige Kosten sind. Bei Kosten, die im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten anfallen, würde es sich ebenfalls um Kosten handeln, die von § 2 BetrKV erfasst werden. Der Betrieb solcher Geräte setze nämlich eine regelmäßige Funktionsprüfung voraus. Nicht umlagefähig sind jedoch die Kosten einer Anmietung solcher Geräte.

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