Kreditkartenbetrug: Wer haftet für den entstandenen Schaden?
20.09.2023
Wenn der Verlust einer Bankkarte bemerkt wird, haben die Diebe meistens schon Abbuchungen mit der Karte vorgenommen. Doch wer haftet in einem solchen Fall für den eingetretenen Schaden? Dies hängt davon ab, ob dem Karteninhaber ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Kreditkarte vorgeworfen werden kann.
Das Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 08.02.2023, 8 U 200/22, hat dies bei nachfolgendem Sachverhalt verneint. Der Klägerin wurden ihre ec-Karte und Kreditkarte gestohlen. Als sie den Diebstahl bemerkte, hatten die Täter mit den gestohlenen Bankkarten nebst Geheimzahl schon Abbuchungen über 18.500,00 € vorgenommen. Die Klägerin forderte diesen Betrag von ihrer Bank zurück, mit der Begründung, dass sie diese Abbuchungen nicht autorisiert habe. Die Bank berief sich auf grobe Fahrlässigkeit und verweigerte die Zahlung.
Das Landgericht Stuttgart gab der Bank recht, der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass die Klägerin die Bankkarten zusammen mit der Geheimzahl aufbewahrt habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart teilte diese Auffassung nicht und verurteilte die Bank zur Zahlung. Der Nachweis, dass die Bankkarten zusammen mit dem PIN aufbewahrt wurden, sei nicht geführt. Die Klägerin habe das Ausspähen der PIN nicht nur als theoretische Möglichkeit dargestellt, sondern auch noch dargelegt, dass sie nur kurz vor der ersten unberechtigten Abbuchung in einem Ladengeschäft mit der Bankkarte nebst PIN bezahlt hat.
Das Gericht sah es als möglich an, dass bei diesem Vorgang die Geheimzahl ausgespäht und die Bankkarten entwendet wurden. Hierfür spreche, dass die erste Geldabhebung an einem Geldautomaten in der Nähe erfolgte. In einem solchen Fall könne der Klägerin jedoch kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Die Tatsache, dass die Klägerin für beide Karten dieselbe PIN verwendete, begründe keine Pflichtverletzung. Wer Opfer eines Kreditkartenbetrugs wird, steht somit keineswegs rechtlos dar.
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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier (Fachanwältin im Bank- und Kapitalmarktrecht)