Kündigungen in Zeiten der Covid-19-Pandemie

21.03.2021

Die Pandemie hat Auswirkungen in alle Lebensbereiche. Die wirtschaftlichen Folgen des langen und gegenwärtig noch weitgehend anhaltenden Lockdowns werden immer spürbarer. Viele Unternehmen, voranging in Einzelhandel und Gastronomie, geraten in immer größere wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Betriebsbedingte Kündigungen sind in sog. Kleinbetrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern, in denen kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, für den Arbeitgeber in der Regel unproblematisch möglich. Es gilt weitgehende Kündigungsfreiheit, sodass unter Einhaltung individuell geltender Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden kann. Allerdings ist verfassungsrechtlich ein „gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme“ geboten, gerade bei langjähriger Betriebszugehörigkeit, insbesondere Schutz gegen Arbeitgeberkündigungen aus willkürlichen oder sachfremden Motiven.

In allen anderen Betrieben besteht nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit der besondere Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, der Arbeitgeber braucht zwingend einen (personen-, verhaltens- oder) betriebsbedingten Kündigungsgrund. Dieser ist in vollem Umfang arbeitsgerichtlich überprüfbar, vor allem in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit der sog. Sozialauswahl im Verhältnis zu allen vergleichbaren (nicht gekündigten) Mitarbeitern. Die Kündigung ist immer nur das letzte Mittel, mildere Maßnahmen (z.B. Änderungskündigungen, Kurzarbeit) sind vorrangig.

Die vorherige Einholung anwaltlichen Rates ist in allen Fällen zu empfehlen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Jäcksch