Kündigungssperrfrist bei mehreren Erwerbern

04.12.2020

Die Vorschrift des § 577 a Abs. 1 a BGB enthält u.a. die folgende Kündigungsbeschränkung: Wurde vermieteter Wohnraum an mehrere Erwerber veräußert, kann eine Kündigung durch die Erwerber erst nach Ablauf von drei Jahren ausgesprochen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Erwerber derselben Familie angehören.

Mit Urteil vom 02.09.2020 (Az. VIII ZR 35/19) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kündigungsbeschränkung auch für geschiedene Eheleute Gültigkeit hat.

Im konkreten Fall lebten die Ehegatten als Erwerber bereits zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch getrennt, waren aber noch verheiratet. Zwei Jahre später und nach der Scheidung erklärten die nunmehr geschiedenen Eheleute gegenüber dem Mieter der Wohnung die Eigenbedarfskündigung, da die Frau mit den beiden Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten in die Wohnung einziehen wollte.

Vorab wurde durch den BGH festgestellt, dass der Eigenbedarf der Frau ausreicht. Grundsätzlich sei es bei einer vermietenden Bruchteilsgemeinschaft nicht erforderlich, dass der Eigenbedarf bei allen Mitgliedern vorliegt.

Weiter entschied der BGH, dass auch geschiedene Eheleute Mitglieder einer Familie im Sinne der Ausnahme gemäß § 577 a Abs. 1 a BGB sind. Dabei legt der BGH die Reichweite des prozessualen Zeugnisverweigerungsrechts zugrunde. Danach sind diejenigen Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt, unabhängig vom Vorliegen eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses Familienangehörige. Da auch geschiedenen Ehegatten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bedeute dies konsequenter Weise, dass sie auch gemäß § 577 a Abs. 1 a BGB als Familienangehörige einzustufen sind.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Ronald in der Stroth