Mundschutz beim Autofahren – was ist zu beachten?

05.05.2020

Seit dem 27. April gilt auch in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht. Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen sowohl im öffentlichen Personennahverkehr als auch in Läden und Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Was bedeutet das für das Autofahren? Kann die Mund-Nasen-Bedeckung auch beim Autofahren getragen werden?

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO gilt, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dadurch soll die eindeutige Identifizierung eines Fahrers z. B. nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung gewährleistet sein.

In diesem Fall könnte folglich ein Mundschutz gegen das Vermummungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen.

Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass die wesentlichen Gesichtszüge noch erkennbar bleiben und wirklich nur der Mund und die Nase bedeckt werden, eine Identifizierung bei Verstößen weiterhin möglich ist.

Im Übrigen gilt: Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage. Dann muss der Fahrzeughalter jede einzelne Fahrt mit dem Kraftfahrzeug genau dokumentieren.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier