Was sind die rechtlichen Konsequenzen bei Vertragsstörungen durch die Corona-Krise?

07.05.2020

Von den gesetzlichen bzw. behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind fast alle Lebensbereiche betroffen. Die Schließung von Restaurants, Bars, Diskotheken, Schulen, Kindertagesstätten, Museen, Tiergarten oder sonstigen Einrichtungen, Vorgaben zum Nachgehen der Arbeit im Home-Office oder Ein- und Ausreiseverbote seien an dieser Stelle nur beispielhaft genannt. Damit einhergehend sind auch zahlreiche (notgezwungene) Absagen von Privatveranstaltungen wie z. B. Bankett- bzw. Hochzeitsveranstaltungen.

Auch wenn die Regierung jüngst einige Öffnungsmaßnahmen ergriffen hat, so sind wir vom gewöhnlichen Alltag bzw. Ablauf noch meilenweit entfernt. Dass das Erreichen der Zustimmung der Regierung zu „Geisterspielen“ in der 1. und 2. Fußballbundesliga von der ganzen Branche als die maximal mögliche Errungenschaft der DFL, welche in der Gesellschaft auch nicht nur Befürworter findet, angesehen wird, zeigt insoweit auch sehr deutlich, wie tiefgehend sich die Verhältnisse durch die Corona-Krise doch (leider) geändert haben. Vor nur wenigen Wochen wurden „Geisterspiele“ noch allseits als den Sport langfristig zerstörend betrachtet, heute sind sie der letzte Hoffnungsschimmer zahlreicher akut von der Insolvenz bedrohter Vereine.

All diese hier nur beispielhaft aufgeführten Veränderungen bringen zahlreiche, teilweise äußerst komplexe, rechtliche Fragestellungen mit sich, die nicht selten so noch niemals aufgetreten sind. Es handelt sich um die größte Krise der Nachkriegszeit, weshalb die gesetzlichen Regelungen häufig im Grunde überhaupt nicht auf die jetzigen Zustände und Konstellationen zugeschnitten sind. Dies bringt diverse Probleme in Bezug auf die Anwendung und Auslegung dieser Normen mit sich.

Die Absage von Großveranstaltungen z. B. ruft zahlreiche Rechtsfragen in Bezug auf die Rückabwicklung etc. hervor. Hierbei ist es beispielsweise schon mehr oder weniger beschlossene Sache, dass bald ein neues Gesetz in Kraft treten wird, das die Veranstalter berechtigt, den Ticketinhabern einen Gutschein statt der Rückzahlung des Ticketpreises anzubieten. Freilich gilt dies nicht für Härtefälle und ab dem 01.01.2022 sind die Ticketinhaber dann auch dazu berechtigt, vom Veranstalter Rückerstattung der Tickets zu verlangen, sofern sie bis dahin noch keinen solchen Gutschein eingelöst haben.

Auch in der Reisebranche werden Stornierungen, (besondere) Rücktrittsrechte bei Pauschalreisen, Rückabwicklungen, Umbuchungen etc. ein Tag für Tag größer werdendes Thema, die dynamische Entwicklung ist hierbei immens. Neben der generellen Unsicherheit in Bezug auf die ihnen zustehenden rechtlichen Ansprüche (insoweit spielt vielmals auch das Europarecht eine nicht zu unterschätzende Rolle) und hinsichtlich des Zeitpunkts, ab wann wieder (und dann wohin) verreist werden kann, belastet die Verbraucher hierbei auch die Gefahr der Insolvenz einiger Reiseveranstalter und -unternehmen etc.

Die durch die Corona-Krise ausgelösten unterschiedlichsten Vertragsstörungen werfen generell äußerst komplexe und spannende zivilrechtliche Fragen auf, was Wirksamkeit, Anpassung etc. der jeweiligen Verträge anbelangt. Die überwiegende Anzahl der Verträge enthält keine sog. „Force Majeure“-Klausel, welche die Konsequenzen von Leistungsstörungen aufgrund von „höherer Gewalt“ regelt. Daher rücken zunehmend die Rechtsinstitute (vorübergehende) Unmöglichkeit – mit der Differenzierung zwischen objektiver, subjektiver, rechtlicher, faktischer und wirtschaftlicher Unmöglichkeit -, absolutes Fixgeschäft oder Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage in den Vordergrund der anwaltlichen Bearbeitung.

Hierbei ist jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen anzuknüpfen und sämtliche Einzelfallumstände sind genauestens in Betracht zu ziehen. Dadurch ist es nahezu unmöglich, allgemein gültige Aussagen zu tätigen, jeder Einzelfall ist gesondert unter Berücksichtigung jeglicher Besonderheiten tiefgehend zu prüfen. Selbstverständlich sind auch bei der Ausgestaltung neuer Verträge die (potentiellen) Auswirkungen der Corona-Pandemie sehr genau zu bedenken und etwaige Vertragspassagen bzw. -klauseln dementsprechend anzupassen.

Herr Rechtsanwalt Sören in der Stroth, LL.M. Sportrecht hat seit Beginn der Corona-Krise zahlreiche „Corona-Fälle“ bearbeitet und steht Ihnen gerne als kompetenter Ansprechpartner in dieser Materie zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Sören in der Stroth, LL.M. Sportrecht