Neue Regelungen im Maklerrecht zur Maklercourtage

03.03.2021

Seit 23. Dezember 2020 gelten für Maklerverträge, die ab diesem Datum abgeschlossen wurden, neue Regeln für die Maklerprovision.

Die neuen Regelungen gelten beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) sowie für Eigentumswohnungen, soweit es sich beim Käufer der Immobilie um einen Verbraucher handelt.

Insofern gilt nunmehr, dass die Maklerprovision nicht mehr vollständig dem Käufer aufgebürdet werden kann, der Käufer keinen höheren Provisionsanteil als der Verkäufer bezahlen muss.

Ist ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig, bedeutet dies zugleich, dass wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu werden, er auch von der anderen Partei keine Vergütung einfordern kann.

Wurde der Makler nur von einer Partei beauftragt, muss diese die Maklerprovision bezahlen. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Kosten an die andere Partei weitergereicht werden, ist nur dann wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 % der insgesamt zu zahlenden Provision ausmachen. Zudem gilt, dass der Auftraggeber des Maklers den Nachweis führen muss, dass er den auf ihn entfallenden Anteil der Provision bezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.

Der Maklervertrag bedarf nunmehr der Textform; mündliche Abreden sind nicht mehr möglich.

Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, gelten die neuen Regelungen nicht. Ebenso finden sie keine Anwendung, soweit es um Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien geht.

Haben Sie hierzu noch Fragen? Wir beraten Sie gerne.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Ronald in der Stroth