Privatschriftliches Testament – Wie kann sichergestellt werden, dass es im Todesfall auch aufgefunden wird?

13.08.2024

Immer wieder stellt sich im Todesfall die Frage, ob durch den Verstorbenen ein Testament errichtet wurde oder nicht. Wird kein Testament aufgefunden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Damit stellt sich die Frage, wo und wie soll ein privatschriftliches Testament aufbewahrt werden, damit es im Todesfall auch aufgefunden und sodann vom Nachlassgericht eröffnet werden kann.

Eine sinnvolle Lösung wäre, das privatschriftliche Testament in die amtliche Verwahrung zu geben. Dies geschieht dadurch, dass das Testament im Original beim Amtsgericht in die Verwahrung gegeben wird. Da eine örtliche Beschränkung nicht besteht, sind hierfür alle Amtsgerichte zuständig, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Sinnvoll wäre es jedoch, wenn sich der spätere Erblasser vor Ablieferung des Originals eine Kopie anfertigt, damit er den Überblick bei späteren Änderungen behält. Sobald das Testament bei Gericht abgeliefert wurde, erfolgt ein Eintrag im Verwahrungsbuch und der spätere Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein ausgehändigt. Die Gebühr hierfür beläuft sich aktuell auf einmalig 75,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, Nr. 12100 KV-GNotKG. Die Kosten sind somit überschaubar. Im Todesfall wird dem zuständigen Nachlassgericht das privatschriftliche Testament übersandt und die Erbfolge ist entsprechend dem Willen des Erblassers zu berücksichtigen.

Wird von dem späteren Erblasser das privatschriftliche Testament aus der Verwahrung geholt, berührt dies die Wirksamkeit des Testaments nicht. Für den Fall, dass der spätere Erblasser hiermit zum Ausdruck bringen möchte, dass er das Testament widerruft, bedarf es einer gesonderten Erklärung. Ein in der Verwahrung gegebenes Testament darf jedoch nur an den Erblasser persönlich herausgegeben werden. Eine Stellvertretung ist, anders als bei der Ablieferung, nicht möglich.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier