Widerrufsregelungen sind nicht auf die Bürgschaft anwendbar

16.12.2020

Mit Urteil vom 22.09.2020 (Az. XI ZR 219/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass das verbraucherfreundliche Widerrufsrecht auf Bürgschaften keine Anwendung findet.  

Verbrauchern steht gemäß § 312 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Dabei gilt, dass die 14-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Bei fehlender Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten.  

Vorliegend hatte der BGH über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:  

Der geschäftsführende Alleingesellschafter eines Unternehmens hatte im Dezember 2015 mit bis zu 170.000 EURO für die eigene Firma gebürgt. Die Firma geriet in Insolvenz. Hierauf wurde von der Bank das Darlehen gekündigt und die Rückzahlung der Darlehenssumme gefordert. Im September 2016 widerrief der Mann seine Bürgschaftserklärungdie er bei sich in der Firma unterzeichnet hatte, mit der Begründung, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sah den Widerruf als begründet an und wies aufgrund dessen die Zahlungsklage der Bank ab.  

Der BGH hob das Urteil auf und da der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden konnte, erfolgte eine Zurückverweisung an das OLG. Der von dem Mann erklärte Widerruf greife nicht. Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312 b I, 312 g I setze in seiner ab Juni 2014 geltenden Fassung voraus, dass der Unternehmer gegen ein vereinbartes Entgelt des Verbrauchers die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts würden Bürgschaften nicht erfüllen. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfalle der Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht.  

Weiter führt der BGH aus, dass auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 312 ff BGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht zum Widerrufsrecht führe, da Bürgschaften sowie sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern nicht unter § 312 V 1 BGB fallen.  

Auch eine Analogie aus Schutzzweckerwägungen verneinte der BGH.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier